Erbschaftssteuer

Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin / des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.

Steuersätze
Die Steuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40 %.

Im Einzelnen gelten folgende Sätze:

  • Zuwendungen an Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebenspartner, sofern diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren (sei es vor dem Tod oder auch zu einem früheren Zeitpunkt) in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat, sind steuerfrei.

  • Nachkommen: Die Gemeinde Triengen bezieht keine Nachkommens-Erbschaftssteuer.

  • Zuwendungen an den elterlicher Stamm, Pflegeeltern und Angestellte werden mit 6-12 %, solche an den grosselterlichen Stamm mit 15-30 % und solche an entferntere oder nicht verwandte Personen mit 20-40 % besteuert. Dies immer je nach Höhe des Erbteils.

  • Vergabungen für gemeinnützige, öffentliche und kirchliche Zwecke im Kanton Luzern sind steuerbefreit. Vergabungen an ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, sofern mit dem betreffenden Sitzkanton eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung besteht.

Schenkungen
Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die schenkende Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.

Ansprüche aus Versicherungen 
Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin / des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten.

Veranlagungsverfahren 
Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.