Verfahren Reklamebewilligung

Reklamen sind Einrichtungen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Form, Farbe, Ton und Licht der Werbung dienen (§ 3 Abs. 1 RV).

Gemäss Art. 99 Abs. 1 SSV bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen einer Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 28. November 2000 die Kompetenz zur Erteilung von Reklamebewilligungen sämtlichen Gemeinden übertragen.

Für temporäre Reklamen bei Veranstaltungen kann die Bewilligung mittels Gesuch temporäre Reklame eingeholt werden.

Bei ständigen Reklameanlagen ist das Reklamegesuch (Baugesuchformular) inkl. Beilagen an das Bauamt einzureichen. Das Bauamt prüft die Unterlagen und leitet diese gegebenenfalls zur Prüfung an die kantonalen Dienststellen weiter.

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