Anordnung Ersatzwahl eines Mitgliedes des Urnenbüros
Laut Gemeindeordnung der Gemeinde Triengen (GO) § 13 Abs. 1 werden die frei wählbaren Mitglieder des Urnenbüros an der Gemeindeversammlung gewählt. Die Ersatzwahl soll an der Gemeindeversammlung vom 30. November 2026 erfolgen.
Gemäss § 123 Stimmrechtsgesetz (StRG) können die Stimmberechtigten der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen. Werden für die gleiche Stelle mehrere Kandidaten vorgeschlagen, wird der Reihe nach über die einzelnen Kandidaten abgestimmt (§ 124 StRG). Massgebend für die Reihenfolge der Abstimmung ist der Eingang der Wahlvorschläge. An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Kandidaten vorschlagen.