Verfahren Baubewilligung

Baubewilligungsverfahren

Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, braucht dafür eine Baubewilligung (§ 184 Abs. 1 PBG). Das Baugesuchformular und die Meldeformulare für Solaranlagen/Photovoltaikanlagen, Abbrucharbeiten und Anfragen Baubewilligungspflicht sind auf der Homepage der Dienststelle Raum und Wirtschaft vorzufinden (siehe hier). Weitere Informationen über die Eingabe des Baugesuches ist im Merkblatt Baueingabe vorzufinden.

Wir empfehlen den Gesuchstellenden, möglichst frühzeitig mit dem Bauamt Kontakt aufzunehmen, damit das Baugesuch fristgerecht behandelt werden kann und keine Verzögerungen entstehen. Für die Prüfung der Baugesuche - insbesondere auch in den kantonalen Dienststellen - muss genügend Zeit einberechnet werden. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.

Das Baugesuch ist in der Regle in 4-facher Ausführung in Papierform mit dem amtlichen Formular des Kanton Luzerns, unterzeichnet durch die Bauherrschaft, den Planverfasser und den Grundeigentümer beim Bauamt abzugeben. Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form einzureichen. Weitere Informationen sind im Merkblatt Baueingabe vorzufinden.

Baukontrollen

Die Baustadien sind nach § 203 Planungs- und Baugesetz (PBG) meldepflichtig. Die Baukontrollen sind nicht nur vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sondern können unter Umständen auch für die Bauherrschaft von Bedeutung sein (frühzeitige Mängelerkennung, Garantieansprüche, etc.) Grundsätzlich ist die Bauherrschaft verantwortlich für die rechtzeitige Meldung der einzelnen Baustadien an die Baubewilligungsbehörde, auch wenn er diese Aufgabe an den Architekten oder Dritte delegiert hat.

Die Meldungen haben telefonisch, per Mail, Postzustellung oder Online-Formular an das Bauamt Triengen zu erfolgen. Die Baukontrollen befreien weder die Bauherrschaft noch deren Bauleiter oder Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung der Arbeiten und der Verantwortlichkeit für die plan- und fachgemässe Ausführung der baulichen Anlagen.

Vorabklärung

Die Vorabklärungsunterlagen inkl. dem offiziellen Gesuchformular können beim Bauamt eingereicht werden. Das Bauamt prüft die Unterlagen und leitet, falls notwendig, diese gleichzeitig zur Prüfung an die kantonalen Dienststellen weiter.

Photovoltaikanlage / Solaranlage

Photovoltaikanlagen sind im Kanton Luzern in den meisten Fällen nur meldepflichtig. Die Meldung inkl. Beilagen kann beim Bauamt eingereicht werden. Die Meldungen über den Bau einer Solaranlage (§ 54 Abs. 2 lit. b PBV) sind mindestens einfach, unterschrieben in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form einzureichen.

Energiemeldung

Seit dem 1. Januar 2019 ist der Ersatz eines Wärmeerzeugers gemäss kantonalem Energiegesetz bei der Gemeinde meldepflichtig. Die Meldungen können via Online-Formular eingereicht werden.

Nach Abschluss der Arbeiten und vor Bezug der Baute oder Inbetriebsetzung der Anlage ist die Ausführung gegenüber der Gemeinde zu bestätigen. Die Ausführungsbestätigung richtet sich nach § 28 der kantonalen Energieverordnung KEnV und hat schriftlich zu erfolgen.