Fristerstreckung Steuererklärung

Der Versand der Steuererklärung erfolgt jeweils anfangs Februar. Die Einreichefrist für die Steuererklärung ist wie folgt geregelt:

Unselbständig Erwerbende

  • Die Steuererklärung ist bis zum 31. März einzureichen.
  • Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung termingerecht einzureichen, so können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Nehmen Sie diese frühzeitig bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit dem Online-Formular vor (oder rufen Sie uns an).
  • Fristerstreckungen über den 31. August hinaus sowie Fristerstreckungen für Steuererklärungen, für welche die 2. Mahnung bereits versandt worden ist, können nicht über das Internet beantragt werden.

 

Selbständig Erwerbende

  • Die Steuererklärung ist bis zum 31. August einzureichen.
  • Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung termingerecht einzureichen, so können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Nehmen Sie diese frühzeitig bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit dem Online-Formular vor (oder rufen Sie uns an).
  • Fristerstreckungen über den 30. November und Fristerstreckungen für Steuererklärungen, für welche die 2. Mahnung bereits versandt worden ist, können nicht über das Internet beantragt werden.

 

Beschränkt steuerpflichtige Personen

Die Steuererklärung ist bis zum 31. August einzureichen. In der Regel ist es ausreichend, dem Steueramt eine Kopie der ausgefüllten Steuererklärung des Wohnsitzkantons zuzustellen.