Bauamt - Meldung Ersatz eines Wärmeerzeugers

Meldepflicht gemäss kantonalem Energiegesetz

Der Ersatz eines Wärmeerzeugers (Heizung) in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung, eines zentralen Elektro-Wassererwärmers / Boilers und die Sanierung, der Ersatz oder wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern (Schwimmbädern) sind gemäss kantonalem Energiegesetz seit 1.1.2019 meldepflichtig bei der Gemeinde. Solche Vorhaben müssen spätestens 20 Tage vor Baubeginn gemeldet werden.

Alle Meldungen "Ersatz eines Wärmeerzeugers (Heizung)" sind zwingend über dieses Tool vorzunehmen: https://forms.lu.ch/buwd/energie-meldungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. 

HierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. finden Sie das Hinweisblatt "Bewilligungs- und Meldepflichten bei Standardlösungen Heizungsersatz im Kanton Luzern".

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